322d Abs. 1 OR verabredet wurde und damit kein Rechtsanspruch bestand. Eine Gratifikation ist jedoch als Lohnbestandteil zu berücksichtigen, wenn eine solche tatsächlich ausgerichtet wird, was vorliegend der Fall war (vgl. VB A48 S. 2 f.). Dass im Jahre 2016 eine reduzierte und im Jahre 2017 gar keine Gratifikation ausgerichtet worden war, erscheint nachvollziehbar, hatte die Beschwerdeführerin doch seit dem Unfall im August 2016 ihre Tätigkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin gar nie mehr aufgenommen. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit der Arbeitsqualität nicht zufrieden gewesen wäre.