Hinsichtlich der Gratifikation geht aus dem Arbeitsvertrag hervor, dass je nach Geschäftsgang sowie "Einsatzfreudigkeit des Arbeitnehmers" eine Gratifikation ausgerichtet werde (vgl. VB A54 S. 7). Im Jahr 2015 erhielt die Beschwerdeführerin eine Gratifikation in der Höhe von Fr. 1'000.00, obwohl sie die Arbeitsstelle erst am 12. Oktober 2015 angetreten hatte (VB A54 S. 5 ff.); im Jahr 2016 betrug diese Fr. 500.00 (vgl. VB A48 S. 2 f.). Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern zu folgen (vgl. Vernehmlassung S. 5), als vorliegend keine Gratifikation im Sinne von Art. 322d Abs. 1 OR verabredet wurde und damit kein Rechtsanspruch bestand.