Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin hatte ihr ehemaliger Arbeitgeber schliesslich nicht reagiert und eine Zulage für den Arbeitsweg auch nicht weiter erwähnt (vgl. VB A367). Demzufolge ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.3.2. hiervor) erstellt, dass die Beschwerdeführerin von dieser Zulage Gebrauch machte respektive ob sie überhaupt eine Entschädigung für den Arbeitsweg in Form eines arbeitgeberfinanzierten Treibstoffbezugs erhalten hatte, weshalb eine Berücksichtigung bei der Bemessung des Valideneinkommens ausser Betracht fällt.