3.3.3. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2015 zwischen der B. und der Beschwerdeführerin erzielte diese zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'000.00 (vgl. VB A54 S. 5 ff.; A367); eine Entschädigung für den Arbeitsweg ist darin nicht vereinbart. Diesbezüglich reichte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine Vereinbarung vom 12. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 3) ein, in welcher festgehalten wird, dass der Beschwerdeführerin ein Badge zwecks Treibstoffbezug abgegeben worden sei. Die Treibstoffbezüge würden monatlich "vom Lohnguthaben verrechnet".