Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 8 % (VB A361 S. 655 ff.). 3.3. 3.3.1. Bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre damalige Arbeitgeberin habe sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags am 12. Oktober 2015 verpflichtet, ihr monatlich Treibstoffbezüge im Umfang von 280 Litern als "Arbeitsweg Entschädigung" zusätz- -5-