3.2. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auf Fr. 60'000.00 fest. Das Invalideneinkommen setzte sie anhand der Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Lohnentwicklung der Jahre 2018 bis 2019 auf Fr. 55'218.90 fest. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht.