2.2. Das ABI-Gutachten vom 1. Dezember 2020 erfüllt die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und ist für die unfallversicherungsrechtlichen Belange in medizinischer Hinsicht umfassend, was auch unter den Parteien (zu Recht) nicht umstritten ist. Es ist deshalb auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen.