Im Vordergrund stünde bei der Beschwerdeführerin die Situation hinsichtlich Funktionseinschränkung und Beschwerdesymptomatik der dominanten rechten Hand. Aufgrund der objektivierbaren Befunde mit protrahierter Krankengeschichte könne nach dem Unfallereignis vom August 2016 eine hochgradige Einschränkung und Funktionseinbusse bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin könne als funktionell Einhändige erachtet werden mit hochgradiger Einschränkung der rechten dominanten Hand (VB M112 S. 326). In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben.