1. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A361) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die bestehenden psychischen Beschwerden und nahm den Fallabschluss per 31. August 2019 vor. Zudem verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (VB M361 S. 8 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis) einzig die Invaliditätsbemessung und beantragt die Zusprache einer Invalidenrente (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).