2. Es sei A. eine gerichtlich zu bestimmende Rente nach UVG bei einem 10% übersteigenden Invaliditätsgrad seit wann rechts zuzusprechen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –". -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: