Nach medizinischen Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 12. April 2017 rückwirkend per 21. September 2016 ein. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 bejahte die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Zeigefinger der Beschwerdeführerin und beschloss, weitere Abklärungen zu tätigen. Die gegen diesen Entscheid am 15. Juni 2018 erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit Beschluss VBE.2018.470 vom 10. Juli 2018 infolge Rückzug der Beschwerde als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.