1. 1.1. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin war als Floristin bei der B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 17. August 2016 bei der Arbeit beim Rosen rüsten an einem Dorn ihren rechten Zeigefinger verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und richtete Versicherungsleistungen (Heilbehandlung/Taggelder) aus. Nach medizinischen Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 12. April 2017 rückwirkend per 21. September 2016 ein.