6.4. Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, ausgenommen einiger kurzzeitiger Phasen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV) und einer drei- bis viermonatigen Arbeitsunfähigkeit nach der hüftendoprothetischen Versorgung vom 12. Februar 2019 – mit welcher Letzterer aber weder die Voraussetzungen von Art. 29bis IVV noch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt wird –, seit dem 1. Juli 2011 in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.4. hiervor).