Die Beschwerdegegnerin mag zwar ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sein, was eine Verlängerung des Verfahrens nach sich gezogen hat. Bei der gegebenen Ausgangslage ist dennoch nicht darauf zu schliessen, dass die entsprechenden Abklärungen unterblieben, um einen früheren Revisionszeitpunkt zu provozieren, insbesondere da der ursprünglichen renteneinstellenden Verfügung vom 22. September 2014 bereits ein bidisziplinäres Gutachten vom 30. April 2013 (VB 65) zugrunde lag.