Aufgrund dieser Rechtsprechungsänderung war eine entsprechend angepasste Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin angezeigt, was denn in der Folge auch veranlasst wurde. Die Beschwerdegegnerin mag zwar ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sein, was eine Verlängerung des Verfahrens nach sich gezogen hat.