lass der ersten rentenaufhebenden Verfügung vom 22. September 2014 zu rechnen hatte. Ergeben die Abklärungen jedoch, dass die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht gegeben waren, werden die geschuldeten Leistungen nachbezahlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).