Die zweite Rückweisung an die Beschwerdegegnerin diente der abschliessenden Klärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin insbesondere aus psychiatrischer Sicht (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.286 vom 7. Januar 2020; VB 233). Die Rückweisungsentscheide bedeuteten daher nicht, dass die Feststellungen in der ersten Verwaltungsverfügung vom 22. September 2014 (VB 92) falsch gewesen wären, sondern bloss, dass diese beim damaligen Abklärungsstand jeweils nicht hatten bestätigt werden können.