Eingeschränkt wird dieser Grundsatz nur dadurch, dass das kantonale Gericht die in der Revisionsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wiederherzustellen hat, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 376). Damit hat das Bundesgericht geklärt, was zum Schutze des Versicherten vorzukehren ist, wenn die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen wurde, um einen möglichst frühen Zeitpunkt der Wirkungen der Revision zu provozieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom