vom 9. März 2017 E. 3.1). Eingeschränkt wird dieser Grundsatz nur dadurch, dass das kantonale Gericht die in der Revisionsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wiederherzustellen hat, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 376).