6. 6.1. Streitig ist des Weiteren der Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, da die Verfügung vom 22. September 2014 aufgehoben worden sei, müsse die Rente seit diesem Zeitpunkt wieder ausgerichtet werden. Der Rentenanspruch bestehe daher mindestens bis zum Verfügungsdatum der vorliegend angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerde S. 24).