5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr aufgrund einer mangelnden Berufsausbildung und der Unmöglichkeit der Verrichtung einer schweren körperlichen Arbeit, da sie nur noch eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, sie an beiden oberen Extremitäten sowie sonst physisch und psychisch eingeschränkt und jahrelang weg vom Arbeitsmarkt gewesen sei, ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % zuzusprechen (vgl. Beschwerde S. 22 ff.). Ob vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre, kann jedoch offengelassen werden, da selbst bei dem maximal möglichen Abzug von 25 % kein Invaliditätsgrad von 40 % (Art.