Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es liege kein Revisionsgrund vor (vgl. Beschwerde S. 21 f.), ist auf Erwägung 2.4.4. des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2014.758 vom 10. September 2015 zu verweisen (VB 103 S. 8). Selbst wenn hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung lediglich von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen wäre, wäre in somatischer Hinsicht – wie sich auch gemäss vorangehenden Ausführungen zeigt – ein Revisionsgrund gegeben, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.