Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 28. August 2020 – in welchem aus orthopädischer Sicht bezüglich des bisherigen Verlaufs auf das Vorgutachten der SMAB SG vom 11. Mai 2018 (VB 188.1) verwiesen wird (VB 267.1 S. 5; 267.3 S. 10) – ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, ausgenommen einiger kurzzeitiger Phasen der Arbeitsunfähigkeit und einer drei bis viermonatigen Arbeitsunfähigkeit nach der hüftendoprothetischen Versorgung vom 12. Februar 2019, seit dem - 13 - 1. Juli 2011 in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (VB 188.1 S. 26; 188.2 S. 11; 267.1 S. 10 f.; 267.3 S. 14 f.).