Die im Bericht des H. vom 8. Juni 2022 (eingereicht mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022) festgehaltene Diagnose "Depression mit psychotischer Komponente und komplexe Angststörung" vermag die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zudem bereits mangels fachärztlicher Kompetenz der unterzeichnenden Ärzte (vgl. zur Relevanz eines Facharzttitels Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2) nicht zu beeinflussen.