ten Aspekte dar, welche die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Februar 2022 zu beeinflussen vermöchten. Sollte es seit der Verfügung vom 10. Februar 2022 (VB 324) zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sein, wäre diese gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.