4.3.2. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren mit Eingaben vom 30. Juni und 21. Juli 2022 eingereichten Berichte des H. vom 30. März und 8. Juni 2022 und der Rehaklinik I. vom 17. Juni 2022 ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind allerdings insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; RKUV