Im Rahmen der dortigen Behandlung sei auch keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden, sondern die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin seien vielmehr unkritisch übernommen worden (VB 306 S. 2). Es wäre im Übrigen sehr überraschend, warum die Beschwerdeführerin plötzlich an einem Stimmenhören leiden würde; bei einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen wäre, wenn überhaupt, eher ein wahnhaftes Erleben zu erwarten (VB 306 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände könnten die bisherige Bewertung der gesundheitlichen Einschränkungen sowohl in orthopädischer wie auch psychiatrischer Sicht nicht "abweichen" lassen.