Hinsichtlich des nach dem Gutachten erstellten Austrittsberichts der D. vom 28. Juni 2021 (VB 290 S. 2 ff.) hielten die SMAB-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2021 fest, dieser könne nichts an der gutachterlichen Einschätzung ändern. Der darin erfasste psychopathologische Befund beschreibe keinesfalls einen Menschen, der an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide. Im Rahmen der dortigen Behandlung sei auch keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden, sondern die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin seien vielmehr unkritisch übernommen worden (VB 306 S. 2).