Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, im SMAB SG-Gut- achten vom 11. Mai 2018 sei eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus rein somatischer Sicht von 40 % festgehalten worden (vgl. Beschwerde S. 11), erweist sich dies als aktenwidrig. Im SMAB SG-Gutachten wurde festgehalten, es bestehe keine Übereinstimmung mit der Auffassung, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juli 2014 bestehe. Hier könne orthopädisch-traumatologischerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht "argumentiert" werden.