Der psychiatrische Gutachter nahm eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Akten aus psychiatrischer Sicht vor (VB 267.4 S. 10 f.) und hielt fest, in der Vergangenheit seien die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen offenbar unkritisch übernommen worden, was den behandelnden Ärzten per se nicht vorzuwerfen sei, allerdings auch unter Berücksichtigung des Verlaufs zum Nachdenken hätte Anlass geben müssen (VB 267.4 S. 10). Insgesamt könnten die Diagnosen, ausserhalb des Missbrauchs von Alprazolam, nicht nachvollzogen werden, weil nicht erkennbar sei, dass Phänomene wie Aggravation und Simulation Berücksichtigung gefunden hätten (VB 267.4 S. 11 f.).