4.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es sei aufgrund der zahlreichen stationären Aufenthalte und diverser Gutachten klar erstellt, dass sie arbeitsunfähig sei. Dass die psychischen Leiden nur auf einer allfälligen Aggravation oder Simulation gründen würden, gehe völlig fehl und sei nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde S. 9, 19, 22). Ausführungen und Erklärungen zur divergierenden Ansicht aller stationären Einrichtungen und des bisherigen Gutachters gebe der SMAB-Gutachter nicht. Dies sei klar ungenügend (vgl. Beschwerde S. 12 f.).