Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm durchzuführen. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe, in kniender und hockender Stellung oder in Vorbeuge, die einen erhöhten Anspruch an die Standsicherheit haben wie auf Leitern, Treppen und Gerüsten, und unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe sind, sollten vermieden werden. Der Anteil sitzender Tätigkeiten solle mindestens 40 % betragen (VB 267.1 S. 8; 267.3 S. 13 f.).