Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinistin ab dem 20. März 2011 nach einem Treppensturz mit Tibiakopffraktur als aufgehoben einzuschätzen (VB 267.1 S. 7, 10; 267.3 S. 13 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und eine zurückliegende Arbeitsunfähigkeit könne nicht verifiziert werden (VB 267.1 S. 8; 267.4 S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm durchzuführen.