In angestammter Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht aufgrund der muskuloskelettalen Befunde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für rückenschonend und die Kniegelenke nicht belastend ausgeübte Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei optimaler Arbeitsplatzgestaltung nach sechs bis neun Monaten ein grösseres zeitliches Pensum bewältigen zu können. Nach Durchführung der indizierten und zumutbaren medizinischen Massnahmen (psychiatrische Behandlung) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für jede Art von Tätigkeit (VB 1.2 S. 181).