1.2. Im Rahmen des im Jahr 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die nunmehr zuständige Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2014 gestützt auf ein Gutachten der Klinik C. vom 30. April 2013 per 31. Oktober 2014 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.758 vom 10. September 2015 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.