dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. November 2020 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.