es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Die überdurchschnittliche Anzahl von Gutachten, die im Laufe des Verfahrens erstellt wurden und die es zu würdigen galt, sowie die mit dem Gerichtsgutachten verbundenen zusätzlichen Rechtsschriften wurden mit Zuschlägen gemäss § 6 und 7 AnwT berücksichtigt. Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 3'950.00 sind in angemessener Weise die entstandenen, objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen gedeckt (notwendige Vertretungskosten, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die -9-