Der ausserordentliche Aufwand mit vier Gutachten (inkl. Gerichtsgutachten) rechtfertigt einen weiteren Zuschlag von 30 % (= Fr. 4'719.00 [Zwischenergebnis], § 7 AnwT). Sodann hatte der Rechtsvertreter die beschwerdeführende Partei bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 3'539.25, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'950.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).