Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00 [Zwischenergebnis]). Die zusätzlichen Eingaben vom 25. Juni 2021 und 10. März 2022 rechtfertigen einen Zuschlag von 20 % (= Fr. 3'630.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Der ausserordentliche Aufwand mit vier Gutachten (inkl. Gerichtsgutachten) rechtfertigt einen weiteren Zuschlag von 30 % (= Fr. 4'719.00 [Zwischenergebnis], § 7 AnwT).