5. Aus den im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 10. August 2021 (E. 2. f.) dargelegten Gründen hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb sie die Kosten des ABI-Gerichtsgut- achtens in der Höhe von Fr. 11'277.85 (inkl. Kosten für Dolmetscher) zu tragen hat (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. November 2020 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente.