28 Abs. 2 IVG ab dem 1. Mai 2015 (vgl. E. 3.1.) Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Stellungnahme vom 10. März 2022 (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 2.6.) eine Kostennote ein, die auch die Bemühungen des Verwaltungsverfahrens umfasste. Dabei übersieht er, dass im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheidverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (BGE 140 V 116 E. 3.4 S. 120) und umso weniger kann dieser (auch) für die dem Vorbescheid vorgelagerten Verfahrensschritte bestehen.