Stellung. Zur (einzig abweichenden) Beurteilung des D. hielt er fest, der damalige psychiatrische Gutachter habe weitgehend identische Befunde erhoben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn angesichts der depressiven Störung und der schweren Angststörung, die dazu führe, dass der Beschwerdeführer die Wohnung kaum verlasse, Angst vor anderen Menschen habe, sich selbst in seiner Wohnung unsicher und ängstlich fühle, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiere (ABI-Gutachten S. 57). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar.