Der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht leicht, aus psychiatrischer Sicht erheblich belastet. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgehoben. Aus somatischer Sicht bestünden in adaptierten Tätigkeiten keine quantitativen Einschränkungen. Die Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit aus internistischer Sicht wirkten sich nicht additiv aus. Konsensual bestehe weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (ABI-Gutachten S. 10 f.).