3.1.2. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. November 2014 (VB 3) konnte der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Mai 2015 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2016 vom 3. März 2017 E. 2). Somit ist mit Blick auf die oben dargelegte Karenzzeit im vorliegenden Verfahren die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2014 zu beurteilen.