Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 166) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten des D. vom 4. Juli 2020 (VB 146; und Beantwortung der Zusatzfragen am 2. November 2020 [VB 162]) ab. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung zu beurteilen.