" 1. Die Verfügung vom 18.11.2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die Wahrung seiner Rechte im vorinstanzlichen Verfahren (seit Urteil vom 2.9.2019) eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates."