" 1. Die Verfügung vom 18.11.2010 sei aufzuheben. 2. Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten inkl. einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen. 3. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines erneuten verwaltungsexternen Gutachtens inkl. einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.