1.2. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine internistisch-psychi- atrische Begutachtung. Nach Eingang des Gutachtens des D., R., vom 4. Juli 2020 stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. August 2020 in Aussicht, das Rentenbegehren abzuweisen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erfolgte eine Rückfrage beim psychiatrischen Gutachter. Das D. erstattete am 2. November 2020 eine Stellungnahme. Danach verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. November 2020 wie angekündigt die Abweisung des Leistungsbegehrens. 2. 2.1. Am 4. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte Folgendes: