Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.9 / TR / ce Art. 49 Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 17, Postfach, 6007 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. November 2020) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Maschinenführer er- werbstätig. Am 11. Februar 2014 verletzte er sich bei einem Sturz am lin- ken Fussgelenk und Rücken. Nach protrahiertem Verlauf und Auftreten von psychischen Beschwerden meldete er sich am 17. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Nach umfangreichen Abklärungen (ein- schliesslich beruflicher Integrationsmassnahmen) und Beizug des vom Un- fall- und Krankenversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gut- achtens von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 31. Mai 2016 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydiszipli- näre Begutachtung durch die MEDAS Interlaken Unterseen GmbH. Danach verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Ur- teil VBE.2019.69 vom 2. September 2019 teilweise gut und wies die Be- schwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen an. 1.2. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine internistisch-psychi- atrische Begutachtung. Nach Eingang des Gutachtens des D., R., vom 4. Juli 2020 stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Au- gust 2020 in Aussicht, das Rentenbegehren abzuweisen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erfolgte eine Rückfrage beim psychiatrischen Gut- achter. Das D. erstattete am 2. November 2020 eine Stellungnahme. Da- nach verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. November 2020 wie ange- kündigt die Abweisung des Leistungsbegehrens. 2. 2.1. Am 4. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versi- cherungsgericht und beantragte Folgendes: " 1. Die Verfügung vom 18.11.2010 sei aufzuheben. 2. Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten inkl. einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen. 3. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines erneuten ver- waltungsexternen Gutachtens inkl. einer Evaluation der funktionel- len Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." -3- 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den. Mit Schreiben vom 1. März 2021 verzichtete sie auf eine Stellung- nahme. 2.4. Am 4. Juni 2021 informierte die Instruktionsrichterin die Parteien, es werde die Einholung eines Obergutachtens in den Fachgebieten Allgemeine In- nere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie bei der ABI Ärztliches Begutach- tungsinstitut GmbH, Basel (ABI), beabsichtigt. Sie gab ihnen den vorgese- henen Fragenkatalog bekannt und räumte ihnen die Gelegenheit ein, allfäl- lige Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung zu erheben oder Ergänzungsfragen zu formulieren. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 teilte die Beigeladene mit, sie sei mit dem Vorgehen einverstanden und es würden keine Zusatzfragen eingereicht. Am 25. Juni 2021 reichte der Beschwerde- führer dem Versicherungsgericht eine gleichlautende Eingabe ein. 2.5. Mit Beschluss vom 10. August 2021 veranlasste das Versicherungsgericht ein polydisziplinäres Obergutachten (Gerichtsgutachten) in den Fachgebie- ten Psychiatrie, Innere Medizin und Orthopädie bei der ABI. Es wurde am 27. Januar 2022 erstattet. 2.6. Nach Kenntnisnahme des ABI-Gerichtsgutachtens beantragte der Be- schwerdeführer am 10. März 2022 Folgendes: " 1. Die Verfügung vom 18.11.2020 sei aufzuheben und dem Beschwer- deführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die Wahrung seiner Rechte im vo- rinstanzlichen Verfahren (seit Urteil vom 2.9.2019) eine angemes- sene Parteientschädigung (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegne- rin, eventualiter zu Lasten des Staates." Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2020 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 166) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegeh- ren des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten des D. vom 4. Juli 2020 (VB 146; und Beantwortung der Zusatzfragen am 2. November 2020 [VB 162]) ab. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung zu beurteilen. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 ("Wei- terentwicklung der IV") bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getre- ten. Mit ihnen sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Invalidenver- sicherungsrechts geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Ge- richt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 18. November 2020) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1 und 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. Dies gilt ebenfalls für die bis Ende 2021 geltenden (und ab 1. Januar 2022 teilweise geänderten) Bestimmungen des ATSG. 2.2. Betreffend die Grundsätze und Bestimmungen zur Invalidität und Beweis- würdigung, insbesondere ärztlicher Berichte, wird auf das Urteil des Versi- cherungsgerichts VBE.2019.69 vom 2. September 2019 verwiesen (VB 120 S. 3 f.). Hinzuzufügen ist, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). 3. 3.1. 3.1.1. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sieht eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vor. Bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein. Unter Arbeitsun- fähigkeit ist im Rahmen dieser Bestimmung insbesondere die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermö- -5- gen im bisherigen Beruf zu verstehen (MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 28 IVG; BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99). Zur Eröffnung der Wartezeit lässt die Rechtsprechung eine Einschränkung von 20 % ge- nügen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 32 zu Art. 28 IVG mit Hinweis auf AHI 1998 S. 124). 3.1.2. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. November 2014 (VB 3) konnte der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Mai 2015 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_668/2016 vom 3. März 2017 E. 2). Somit ist mit Blick auf die oben dargelegte Karenzzeit im vorliegenden Verfahren die Entwicklung der Ar- beitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2014 zu beurteilen. 3.2. Aus den im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 10. August 2021 (E. 2. f.) dargelegten Gründen wurde ein Gerichtsgutachten veranlasst. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 27. Januar 2022 erstellt. Es be- ruht auf internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchun- gen. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehal- ten (ABI-Gutachten S. 9): "1. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.1) 3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) (…) 4. COPD (ICD-10 J44.9) (…)" Der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht leicht, aus psychiatrischer Sicht erheblich belastet. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgehoben. Aus somatischer Sicht bestünden in adaptierten Tätigkeiten keine quantitativen Einschränkungen. Die Einschränkungen in der ange- stammten Tätigkeit aus internistischer Sicht wirkten sich nicht additiv aus. Konsensual bestehe weder in der bisherigen noch in einer leidensange- passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (ABI-Gutachten S. 10 f.). 3.3. 3.3.1. Die Gutachter waren für die vorliegende Begutachtung fachkompetent. Sie untersuchten den Beschwerdeführer persönlich und nahmen seine Be- schwerden auf. Ihre Einschätzung beruht auf den medizinischen Akten und den von ihnen veranlassten Untersuchungen (zusätzlich: Labor, EKG und Lungenfunktionstest: ABI-Gutachten S. 5). Sie ist begründet und nachvoll- ziehbar. Somit kommt dem Gerichtsgutachten grundsätzlich Beweiswert zu (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). -6- 3.3.2. Wie sich bereits aus den Begutachtungen durch die MEDAS Interlaken Un- terseen GmbH und das D. ergibt, steht die psychische Problematik im Fo- kus des Beschwerdebildes. Dabei steht gemäss ABI-Gutachten die ausge- prägte generalisierte Angststörung ganz eindeutig im Vordergrund. Schon in der Kindheit habe der Beschwerdeführer unter massiven Ängsten gelit- ten. Der Verlust der Arbeitsstelle habe zu einem Verlust des Selbstwertge- fühls geführt. Seither leide er unter depressiven Verstimmungen, die mittel- gradig ausgeprägt seien. Die vorbestehende Angststörung sei reaktiviert worden. Auf dem Hintergrund der psychiatrischen Störung und der psycho- sozialen Belastungen seien die somatischen Beschwerden, die somatisch nicht hinreichend begründet seien, psychisch überlagert. Es handle sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die eher geringgradig ausgeprägt sei. Psychosoziale Faktoren hätten keinen Einfluss auf die Ge- sundheitsschädigung. Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen, habe praktisch keine sozialen Kontakte und sei nicht belastbar; er habe praktisch keine Ressourcen (ABI-Gutachten S. 49 f., 51, 54 f.). Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden nicht (ABI-Gutachten S. 13, 53). In retrospektiver Hinsicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab September 2014 von einer psychisch bedingten vollständigen Arbeitsunfä- higkeit in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit aus- zugehen (ABI-Gutachten S. 53). 3.3.3. Der psychiatrische Gutachter begründete nachvollziehbar die Diagnostik und ebenso – indem er zu den einzelnen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung nahm –, warum dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätig- keit mehr zumutbar sei. Ferner nahm er neben den in Erwägung 3.2.2. er- wähnten Vorgutachten zu den Berichten der PDAG vom 30. Juni 2015 (VB 31) und vom 11. September 2015 (VB 53 S. 8 ff.) sowie der Einschät- zung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S., vom 4. September 2020 (VB 153 S. 11 ff.) Stel- lung. Zur (einzig abweichenden) Beurteilung des D. hielt er fest, der dama- lige psychiatrische Gutachter habe weitgehend identische Befunde erho- ben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn angesichts der depressiven Störung und der schweren Angststörung, die dazu führe, dass der Be- schwerdeführer die Wohnung kaum verlasse, Angst vor anderen Menschen habe, sich selbst in seiner Wohnung unsicher und ängstlich fühle, eine Ar- beitsfähigkeit von 80 % attestiere (ABI-Gutachten S. 57). Auch diese Aus- führungen sind nachvollziehbar. Die retrospektive Einschätzung, wonach mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ab September 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen sei (ABI-Gutachten S. 53), begründet der psychiatrische Gutachter nicht. Die Terminierung lässt sich mit dem Schrei- ben des Hausarztes vom 8. September 2014 erklären, in welchem er unter -7- Hinweis auf Empfehlungen (u.a. des Kreisarztes, VB 19 S. 25) die PDAG bat, den Beschwerdeführer aufzubieten (VB 19 S. 19). Insgesamt zeigen sich somit keine zwingenden Gründe, die gegen das Gerichtsgutachten der ABI vom 27. Januar 2022 sprechen und es ist darauf abzustellen (vgl. E. 2.2.). Demnach bestand ab Eröffnung des Wartejahres am 1. Mai 2014 für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht als Folge des Unfalls vom 11. Februar 2014 (Unfallschein UVG [VB 5], ABI-Gutachten S. 10 f., 13, 70) und ab dem 1. September 2014 eine solche aus psychischen Gründen; der Beschwerdeführer hat somit gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG ab dem 1. Mai 2015 (vgl. E. 3.1.) Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Stellungnahme vom 10. März 2022 (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 2.6.) eine Kostennote ein, die auch die Bemühungen des Verwaltungsverfahrens umfasste. Da- bei übersieht er, dass im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheidverfah- ren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (BGE 140 V 116 E. 3.4 S. 120) und umso weniger kann dieser (auch) für die dem Vorbescheid vor- gelagerten Verfahrensschritte bestehen. 5. Aus den im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 10. August 2021 (E. 2. f.) dargelegten Gründen hatte die Beschwerdegegnerin den Sachver- halt ungenügend abgeklärt, weshalb sie die Kosten des ABI-Gerichtsgut- achtens in der Höhe von Fr. 11'277.85 (inkl. Kosten für Dolmetscher) zu tragen hat (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 18. November 2020 aufzuheben. Der Beschwerdefüh- rer hat ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. 6.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). -8- Mit der Kostennote vom 10. März 2022 werden für das Beschwerdeverfah- ren ein Zeitaufwand von 22.5 Stunden zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 211.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 449.38, total somit Fr. 6'285.48, ausgewiesen. 6.3.2. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen IV-Renten-Be- schwerdeverfahren innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstu- dium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefo- nate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00 [Zwischenergebnis]). Die zusätzlichen Eingaben vom 25. Juni 2021 und 10. März 2022 rechtfertigen einen Zuschlag von 20 % (= Fr. 3'630.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Der ausserordentliche Aufwand mit vier Gutachten (inkl. Gerichtsgutachten) rechtfertigt einen weiteren Zuschlag von 30 % (= Fr. 4'719.00 [Zwischenergebnis], § 7 AnwT). Sodann hatte der Rechtsvertreter die beschwerdeführende Partei bereits im Verwaltungsver- fahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 3'539.25, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kom- men eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'950.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 6.3.3. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 10. März 2022 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten, wie beispielsweise "Tel mit Klient", "Kbf an Sozialdienste", "Schreiben an Psychiater", unter- scheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht da- mit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschä- digung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurch- schnittlich komplex einzustufen; es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Die überdurchschnittliche Anzahl von Gut- achten, die im Laufe des Verfahrens erstellt wurden und die es zu würdigen galt, sowie die mit dem Gerichtsgutachten verbundenen zusätzlichen Rechtsschriften wurden mit Zuschlägen gemäss § 6 und 7 AnwT berück- sichtigt. Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 3'950.00 sind in angemes- sener Weise die entstandenen, objektiv gerechtfertigten Kosten und Auf- wendungen gedeckt (notwendige Vertretungskosten, vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die -9- dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen ange- sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. November 2020 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten des ABI-Gutachtens vom 27. Januar 2022 in der Höhe von Fr. 11'277.85 zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'950.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann