Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani teilte dem Versicherungsgericht am 23. Januar 2023 mit, der Beschwerdeführer habe ihm das Mandat per sofort entzogen. Er ist daher aus dem vorliegenden Verfahren zu entlassen. Für seine bis zum 23. Januar 2023 entstandenen Aufwendungen wird ihm das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Mit Eingabe vom 23. Januar reichte lic. iur. Stefan Galligani eine Kostennote ein, mit welcher er eine Entschädigung von Fr. 3'017.35 geltend macht.